Tarifabschluss 2023

Fragen und Antworten zum Länder-Abschluss 2023

Der Tarifabschluss für die Beschäftigten bei den Bundesländern vom 9. Dezember 2023 hat viele Details. Die DSTG gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen:

Der Abschluss im Überblick

Gewerkschaften und Arbeitgeber einigten sich auf ein Tarifergebnis, von dem 2,5 Millionen Beschäftigte im öffentlichen Dienst der Länder profitieren. Kernelemente des Abschlusses sind Inflationsprämien und eine Gehaltserhöhung:

  • Schnellstmöglich: 1.800 Euro einmalige Inflationsprämie, steuer- und abgabenfrei

  • Januar bis Oktober 2024: 120 Euro monatliche Inflationsprämie, steuer- und abgabenfrei

  • ab 1. November 2024: Erhöhung der Tabellenwerte um 200 Euro

  • ab 1. Februar 2025: Erhöhung der Tabellenwert um weitere 5,5 Prozent.

  • werden mit den beiden Erhöhungsschritten keine 340 Euro erreicht, wird die Gehaltssteigerung zum 1. Februar 2025 auf 340 Euro gesetzt.

  • Die Laufzeit beträgt 25 Monate.

Bis zum Tarifabschluss war es ein langer Weg mit drei intensiven Verhandlungsrunden.

Ohne die vielen Warnstreiks hätten sich die Arbeitgeber nicht bewegt. Die DSTG Bund organisierte eine Protestaktion vor dem Bunderat anlässlich der Konferenz der Finanzminister. Unvergessen ist die Protestaktion des dbb rheinland-pfalz am 04.12.2023 in Mainz mit über 1.000 DSTGlern.

Der Ministerrat hat am 19.12.2023 die 1:1 Übernahme des Tarifergebnisses auf die Beamtinnen und Beamte sowie die Ruheständler beschlossen.

Fragen zum Inflationsausgleich

Wie hoch ist die Inflationsprämie, wenn ich in Teilzeit arbeite?

Auch Teilzeitbeschäftigte erhalten Inflationsprämien. Sie erhalten sowohl die einmalige Inflationsprämie wie auch die monatlichen Inflationsprämien anteilig zu ihrem jeweiligen Beschäftigungsumfang. Stichtag für die einmalige Inflationsprämie ist ihr Beschäftigungsumfang am 9. Dezember 2023. Für die monatliche Inflationsprämie ist ihr Beschäftigungsumfang am 1. Tag des jeweiligen Monats entscheidend.

Beschäftigte, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, werden hinsichtlich der Inflationsprämien wie Teilzeitbeschäftigte behandelt, bekommen die Zahlungen also anteilig zu ihrem jeweiligen Beschäftigungsumfang.

Wer bekommt wann eine Inflationsprämien ausgezahlt?

Die Inflationsprämien werden allen Beschäftigten in zwei Schritten ausgezahlt:

  • Schnellstmöglich: 1.800 Euro einmaligeInflationsprämie, steuer- und abgabenfrei

  • Januar bis Oktober 2024: 120 Euro monatliche Inflationsprämie, steuer- und abgabenfrei

Die einmalige Inflationsprämie soll noch im Dezember 2023 ausbezahlt werden. Sie kann sich in einigen Bundesländern allerdings bis Januar 2024 verzögern. Bei beiden Schritten müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein, damit Beschäftigte die Inflationsprämie erhalten. Die einmalige Inflationsprämie, die in Höhe 1.800 Euro zum schnellstmöglichen Zeitpunkt ausgezahlt wird, erhalten Beschäftigte unter folgenden Bedingungen:

  • Erstens muss ihr Arbeitsverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden haben.

  • Zweitens müssen die Beschäftigten an mindestens einem Tag zwischen dem 1. August 2023 und dem 8. Dezember 2023 Anspruch auf Entgelt haben.

Die monatlichen Inflationsprämien, die von Januar bis Oktober 2024 ausgezahlt werden, erhalten die Beschäftigten mit dem Entgelt des jeweiligen Monats. Die Auszahlung für die Monate Januar bis März soll zum schnellstmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Anspruch haben Beschäftigte, bei denen am ersten Tag des entsprechenden Monats ein Arbeitsverhältnis und die an diesem Tag im Monat Anspruch auf Entgelt besteht.

Beschäftigte im Mutterschutz, in der Entgeltfortzahlung oder mit Anspruch auf Krankengeldzuschuss, auf die die oben genannten Voraussetzungen zutreffen, haben ebenfalls Anspruch auf den Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen.

Bekomme ich die einmalige Inflationsprämie, wenn ich in Elternzeit bin?

Das kommt darauf an. Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein: Am 9. Dezember 2023 muss ein Arbeitsverhältnis bestehen. Außerdem muss mindestens an einem Tag zwischen dem 1. August 2023 und dem 8. Dezember 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden haben. Beschäftigte, die während des gesamten Zeitraums zwischen dem 1. August 2023 und dem 8. Dezember 2023 in Elternzeit sind, haben keinen Anspruch.

Leider waren die Arbeitgeber nicht bereit, auch Eltern in Elternzeit vollständig bei der Inflationsprämie zu berücksichtigen.

Bekomme ich die monatlichen Inflationsprämien, wenn ich in Elternzeit bin?

Das kommt darauf an. Die Beschäftigten erhalten die Inflationsprämie in jedem Monat von Januar bis Oktober 2024, in dem ein Arbeitsverhältnis besteht und sie an einem Tag des Monats Anspruch auf Arbeitsentgelt haben. Beschäftigte, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, werden hinsichtlich der Inflationsprämien wie Teilzeitbeschäftigte behandelt. Entscheidend für die Höhe der Prämie ist ihr Beschäftigungsumfang am 1. Tag des jeweiligen Monats.

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