Satzung

der Jugend der Deutschen Steuer-Gewerkschaft

Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. (DSTG-Jugend)

Präambel

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1 Name und Zusammensetzung

Die DSTG-Jugend Rheinland-Pfalz ist der Zusammenschluss aller jugendlichen Mitglieder des DSTG-Landesverbandes bis zum vollendeten 30. Lebensjahr. Diese Jugendlichen bilden als Mitglieder des Ortsverbandes einen eigenständigen Ortsjugendverband. Die Satzung des DSTG-Landesverbandes ist für die DSTG-Jugend verbindlich.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

Die DSTG-Jugend Rheinland-Pfalz hat ihren Sitz am Sitz des DSTG Landesverbandes. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgaben

Die DSTG-Jugend Rheinland-Pfalz hat ein eigenes Jugendleben mit selbständiger Geschäftsführung zur Pflege der Jugendarbeit. Diese umfasst die Jugendpflege sowie staatsbürgerliche, berufspolitische und verbandspolitische Bildungsarbeit. Die Jugendlichen der einzelnen Ortsverbände sollen mit der übrigen Beamtenjugend ihres Kreises zusammenarbeiten. Die der DSTG-Jugend Rheinland-Pfalz vom Landesverband oder von anderer Seite zur Verfügung gestellten Mittel verwendet sie in eigener Verantwortung.

§ 4 Organe

Die Organe der DSTG-Jugend Rheinland-Pfalz sind:

a) der Landesjugendtag (§5)

b) der Landesjugendausschuss (§7)

c) die Landesjugendleitung (§9)

§ 5 Landesjugendtag

1) Der Landesjugendtag ist das oberste Organ der DSTG-Jugend Rheinland-Pfalz. Er besteht aus den

a) Mitgliedern der Landesjugendleitung

b) Delegierten der Ortsjugendverbände

c) Einzelmitgliedern der DSTG Jugend, die entweder Mitglieder der Landesjugendleitung des DBB oder der Bundesjugendleitung der DSTG sind – allerdings ohne Stimmrecht.

2) Die Delegiertenanzahl nach § 5 Nr. 1 Bst. b) entspricht grundsätzlich 70 Personen. Maßgebend für die Berechnung der Delegiertenzahlen pro Ortsverband ist die Mitgliederanzahl am Ende des dem Jahr des Landesjugendtages vorangegangenen Kalenderjahres. Die Berechnung der Delegierten pro Ortsverband gestaltet sich wie folgt:

Bei einem rechnerischen Ergebnis mit Nachkommastellen ist mathematisch zu runden. Die Mindestdelegiertenzahl pro Ortsverband beträgt eins.

3) Der Landesjugendtag findet alle fünf Jahre statt. Die Einberufung hat unter Angabe von Ort und Zeitpunkt mindestens acht Wochen vorher zu erfolgen. Den stimmberechtigten Delegierten sind Tagesordnung und Anträge spätestens zwei Wochen vor dem Landesjugendtag bekannt zu geben.

4) Anträge zum Landesjugendtag können nur bis zu sechs Wochen vor dem Landesjugendtag von den Ortsjugendverbänden und der Landesjugendleitung gestellt werden. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet der Landesjugendtag.

5) Ein außerordentlicher Landesjugendtag muss einberufen werden, wenn er von mindestens zwei Drittel der Ortsjugendverbände unter Angabe des Zwecks schriftlich bei der Landesjugendleitung beantragt wird.

§ 6 Aufgaben des Landesjugendtages

Der Landesjugendtag hat folgende Aufgaben:

a) Behandlung aller Fragen der Jugendarbeit sowie der Förderung des Erfahrungsaustausches

b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes der Landesjugendleitung

c) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer

d) Entlastung der Landesjugendleitung

e) Wahl der Landesjugendleitung

f) Wahl von drei Rechnungsprüfern

g) Wahl der Vertreter für überregionale Gremien

h) Genehmigung des Haushaltsplanes

i) Behandlung der vorliegenden Anträge

j) Satzungsänderungen

§ 7 Landesjugendausschuss

Der Landesjugendausschuss besteht aus

a) den Mitgliedern der Landesjugendleitung

b) den Ortsjugendsprechern

c) Einzelmitgliedern der DSTG Rheinland-Pfalz, die entweder Mitglieder der Landesjugendleitung des DBB oder der Bundesjugendleitung der DSTG sind, allerdings ohne Stimmrecht.

§ 8 Aufgaben des Landesjugendausschusses

1) Der Landesjugendausschuss nimmt die Aufgaben des Landesjugendtages mit Ausnahme der Wahlen des Landesjugendleiters, der Stellvertreter nach § 9 Nr. 1a und b und der Satzungsänderungen wahr.

2) § 9 Nr. 4 bleibt unberührt.

§ 9 Landesjugendleitung

1) Die Landesjugendleitung besteht aus:

a) dem Landesjugendleiter als Vorsitzenden

b) vier stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer die Aufgaben des Schatzmeisters und ein anderer die Aufgaben des Schriftführers hat

c) bis zu vier Beisitzern

2) Ist der Landesjugendleiter verhindert, so nimmt einer der Vertreter die Aufgaben des Landesjugendleiters wahr.

3) Scheidet der Landesjugendleiter aus der Jugendarbeit aus, so ernennt die verbleibende Landesjugendleitung aus dem Kreis der Stellvertreter bis zum nächsten Landesjugendtag einen neuen Landesjugendleiter.

4) Scheidet ein Mitglied der Landesjugendleitung aus seinem Amt während der Wahlperiode aus, so wählt der Landesjugendausschuss ein neues Mitglied.

5) Ist die Position der Beisitzer unbesetzt, so kann der Landesjugendausschuss die Beisitzer wählen.

6) Die Landesjugendleitung hat die Möglichkeit interessierte Mitglieder – grundsätzlich zeitlich begrenzt auf ein Jahr – in die Aufgaben der Landesjugendleitung einzuweisen.

§ 10 Aufgaben der Landesjugendleitung

1) Die Aufgaben der Landesjugendleitung sind insbesondere:

a) Erfüllung der ihr vom Landesjugendtag übertragenen Arbeiten

b) Beratung und Unterstützung der Ortsjugendverbände

c) Durchführung jugendpflegerischer Maßnahmen auf Landesebene

d) Erstellung des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Haushaltsplanes für den Landesjugendtag

2) Die laufenden Geschäfte werden vom Landesjugendleiter wahrgenommen. Er ist Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Seine persönliche Haftung i.S.d. § 54 BGB ist ausgeschlossen.

3) Der Landesjugendleiter vertritt die DSTG-Jugend Rheinland-Pfalz im Bundesjugendausschuss der DSTG-Jugend, im Landesjugendausschuss der DBB-Jugend Rheinland-Pfalz und gegenüber den Gremien des Landesverbandes der DSTG Rheinland-Pfalz.

§ 11 Satzungsänderungen

Für die Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit des Landesjugendtages erforderlich.

§ 12 Wahlen und Beschlüsse

1) Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.

2) Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.

§ 13 Rechnungsprüfung

1) Die Rechnungsprüfer haben die Haushalts- und Kassenführung einmal im Jahr zu prüfen. Es müssen stets mindestens zwei Rechnungsprüfer gemeinsam tätig werden.

2) Die Rechte der Rechnungsprüfer des Landesverbandes bleiben unberührt.

§ 14 Besondere Bestimmungen

Die Mitglieder der Landesjugendleitung können älter als 30 Jahre sein. Im Zeitpunkt der Wahl darf das Alter von 30 Jahren nicht überschritten sein.

§ 15 Aufwandsentschädigungen

Die DSTG Jugend kann für die Landesjugendleitung eine pauschale Aufwandsentschädigung auszahlen. Über die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung entscheidet der Landesjugendausschuss.

§ 16 Zusammenarbeit mit dem Landesverband

Mitglieder des Vorstandes des Landesverbandes haben das Recht, an allen Veranstaltungen der Organe der DSTG-Jugend Rheinlandpfalz teilzunehmen.

§ 17 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde am 16.05.2022 in Mainz beschlossen. Sie tritt mit diesem Tage in Kraft.

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