Satzung

Satzung

der Deutschen Steuer-Gewerkschaft - (DSTG)

Landesverband Rheinland-Pfalz e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG) Landesverband Rheinland-Pfalz e. V., ist der gewerkschaftliche Zusammenschluss

a) der Angehörigen der Finanzverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz und

b) der ehemaligen Angehörigen der Finanzverwaltung.

Angehörige der Finanzverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz in diesem Sinne sind auch Beschäftigte von ausgegliederten Bereichen der Finanzverwaltung, gleich unter welcher Rechtsform sie betrieben werden.

(2) Der Landesverband ist Mitglied der Deutschen Steuer-Gewerkschaft (DSTG) e. V.

(3) Sitz und Gerichtsstand des Landesverbandes ist Koblenz.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Landesverband bezweckt die Vertretung und Förderung der beruflichen und sozialen Belange seiner Mitglieder auf parteipolitisch, rassisch und religiös neutraler Grundlage.

(2) Der Landesverband bekennt sich zu einem einheitlichen Dienstrecht auf der Grundlage des Berufsbeamtentums und zur demokratischen Staatsform.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Aufnahmefähig sind die in § 1 Absatz 1 genannten Personen. Über Sonderfälle einer Mitgliedschaft entscheidet der Landesverbandsvorstand (§ 17).

(2) Die Aufnahme ist schriftlich bei dem zuständigen Ortsverband (§ 5) zu beantragen und erfolgt durch den geschäftsführenden Landesverbandsvorstand (§ 18). Aufnahmeanträge können nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

(3) Gegen den Ablehnungsbescheid der als "Einschreiben" zu versenden ist, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung bei dem Landesverbandsvorstand eingelegt werden. Gegen seine Entscheidung ist die Berufung an den Landesverbandshauptvorstand (§ 16) zulässig, der endgültig entscheidet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt

b) Ausschluss oder

c) Tod
(2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens bis 30. September schriftlich bei der Landesgeschäftsstelle eingegangen sein.

(3) Ausgeschlossen werden kann, wer

a) sich der Gefährdung des Verbandszwecks (§ 2) oder der Widersetzung gegen Verbandsanordnungen schuldig macht und trotz Hinweises auf seinem Verhalten beharrt,

b) länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge rückständig ist und auch nach zweimaliger Aufforderung diese nicht bezahlt oder

c) sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht.

(4) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Landesverbandsvorstandes.

Gegen diesen Beschluss, der als "Einschreiben" zu übersenden ist, sind die gleichen Rechtsmittel wie in § 3 gegeben.

(5) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes setzt einen Beschluss des Landesverbandsvorstandes (§ 17) mit Zweidrittelmehrheit voraus. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Wiederaufnahmeantrags gibt es nicht.

(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle vermögensrechtlichen und sonstigen Ansprüche an den Landesverband.

(7) Die auf Grund der Mitgliedschaft ausgestellten Ausweise sind bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.

§ 4a – Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende

(1) Mitglieder, welche sich in Ausübung einer Tätigkeit im Vorstand, Hauptvorstand oder einem anderen Gremium besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Landesverbandshauptvorstandes, Landesverbandsvorstandes oder Steuer-Gewerkschaftstages mit einfacher Mehrheit des Steuer-Gewerkschaftstages zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Mitglieder, welche in Ausübung einer langjährigen, nachhaltigen Tätigkeit in leitender Funktion besondere Leistungen erbracht haben, können auf Vorschlag des Landesverbandshauptvorstandes,Landesverbandsvorstandes oder Steuer-Gewerkschaftstages mit einfacher Mehrheit des Steuer-Gewerkschaftstages zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

(3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind zu Landesverbandshauptvorstandssitzungen und Steuer-Gewerkschaftstagen einzuladen; sie haben kein Stimmrecht.

(4) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Pflicht der Beitragszahlung befreit.

§ 5 Ortsverbände

(1) Der Landesverband gliedert sich in Ortsverbände, die am Sitz eines jeden Finanzamtes,den Niederlassungen des LBB und den Ausbildungsstätten gebildet werden.Soweit Bereiche der Finanzverwaltung ausgegliedert und in geänderter Rechtsform fortgeführt werden, kann am Ort der Geschäftsleitung ein eigener Ortsverband gebildet werden. Die Mitglieder beim Landesamt für Steuern und beim Landesamt für Finanzen bilden einen eigenen Ortsverband. Soweit ein Finanzamt, eine Niederlassung des LBB oder ein sonstiger ausgegliederter Bereich der Finanzverwaltung über eine Außenstelle verfügt, so kann auch in der Außenstelle ein Ortsverband bestehen oder gebildet werden. Über Sonderfälle entscheidet der Landesverbandsvorstand (§ 17).

(2) Empfänger von Versorgungsbezügen gehören dem Ortsverband an, dem sie bis zum Eintritt in den Ruhestand angehört haben. Ausnahmen sind auf persönlichen Wunsch möglich.

§ 6 Rechte der Ortsverbände

(1) Die Ortsverbände (§ 5) sind berechtigt, sich unter Beachtung dieser Satzung und der Weisungen der Organe des Landesverbandes (§ 11) eine eigene Satzung zu geben.

(2) Die Ortsverbände können Anträge an die Organe des Landesverbandes stellen.

§ 7 Pflichten der Ortsverbände

(1) Die Ortsverbände (§ 5) sind verpflichtet, mindestens alle fünf Jahre einen Vorstand nach demokratischen Grundsätzen zu wählen (§ 29 Abs. 2 BGB), der mindestens aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Schatzmeister bestehen muss. Das Ergebnis der Wahl ist dem geschäftsführenden Landesverbandsvorstand (§ 18) unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Ortsverbände sind gehalten, diese Satzung zu befolgen und alle Anordnungen der Organe des Landesverbandes (§ 11) durchzuführen. Pro Jahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden.

(3) Sie haben Eingaben der Mitglieder dem geschäftsführenden Landesverbandsvorstand zu übermitteln.

(4) Die Ortsverbände haben bis zum 31. März eines jeden Jahres dem geschäftsführenden Landesverbandsvorstand über das abgelaufene Kalenderjahr einen Jahresbericht (Mitgliederbewegung, Versammlungen, Vorträge usw.) nebst Kassenbericht zu erstatten.

(5) Die Ortsverbände sollen an den Sitzungen und der Arbeit ihres dbb-Kreisverbandes teilnehmen.



§ 8 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat Anspruch auf die Vertretung und Förderung seiner berufsrechtlichen und sozialen Belange und auf unentgeltliche Beratung in allen Berufsfragen.

(2) Jedes Mitglied erhält unentgeltlich die Zeitschriften des deutschen beamtenbundes und der Deutschen Steuer-Gewerkschaft (DSTG) sowie die Mitgliederzeitung des Landesverbandes.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Durch den Beitritt zum Landesverband erkennt das Mitglied die Satzung als verbindlich an. Es verpflichtet sich zur tatkräftigen Förderung der Bestrebungen des Landesverbandes sowie zur Zahlung der regelmäßigen Beiträge und etwaiger besonderer Umlagen.

§ 10 Beiträge und Leistungen

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden durch den Landesverbandshauptvorstand (§ 16) festgesetzt. Sie sind eine Bringschuld und im Voraus zu entrichten. Näheres regelt eine Beitragsordnung.

(2) Der Landesverbandshauptvorstand (§ 16) ist berechtigt, im Falle eines dringenden Bedarfs besondere Umlagen festzusetzen. Er bedarf dazu der nachträglichen Genehmigung des nächsten Steuer-Gewerkschaftstages (§ 13). Die besonderen Umlagen dürfen jährlich das Doppelte des monatlichen Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen.

(3) An die Ortsverbände werden Rückvergütungen gewährt, deren Höhe der Landesverbandshauptvorstand (§ 16) festsetzt.

§ 11 Organe

(1) Organe des Landesverbandes sind:

a) der Steuer-Gewerkschaftstag (§ 12)

b) der Landesverbandshauptvorstand (§ 16)

c) der Landesverbandsvorstand (§ 17)

d) der geschäftsführende Landesverbandsvorstand (§ 18).

(2) Zur Vertretung der besonderen berufs-, verbands- und gesellschaftspolitischen Interessen der weiblichen Mitglieder besteht eine Landesfrauenvertretung. Für die Zusammensetzung und die Tätigkeit gibt sich die Landesfrauenvertretung eine Satzung, die soweit es sich nicht um die unmittelbare Eigenständigkeit der DSTG-Frauen handelt, der Zustimmung des Landesverbandshauptvorstandes bedarf.
(3) Für die DSTG-Jugend gilt § 11 (2) sinngemäß.

§ 12 Steuer-Gewerkschaftstag

(1) Der Steuer-Gewerkschaftstag ist das oberste Organ des Landesverbandes.

(2) Er besteht aus den von den Ortsverbänden entsandten Delegierten, den Mitgliedern des Landesverbandshauptvorstandes (§ 16) und des Landesverbandsvorstandes (§ 17).

(3) Auf je angefangene 75 Mitglieder eines Ortsverbandes entfällt ein/eine Delegierte/r. Bei den stimmberechtigten Delegierten sollen beide Geschlechter mit einem Anteil von mindestens 40 Prozent vertreten sein. Mitglieder des Landesverbandshauptvorstandes werden angerechnet, soweit sie nicht zugleich dem Landesverbandsvorstand angehören. Maßgebend ist die Mitgliederzahl am Ende des dem Steuer-Gewerkschaftstag vorhergehenden Kalenderjahres. Stimmübertragung ist zulässig.

(4) Anträge können nur von den Ortsverbänden (§ 5), dem Landesverbandshauptvorstand (§ 16), dem Landesverbandsvorstand (§ 17), der Landesjugendleitung und der Frauenvertretung gestellt werden. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können nur behandelt werden, wenn der Steuer-Gewerkschaftstag ihre Dringlichkeit beschließt..Anträge auf Satzungsänderung (§ 20 Abs. 5) oder auf Auflösung des Landesverbandes (§ 21) gelten nicht als dringlich.

(5) Es sollen nur Anträge von allgemeiner Bedeutung gestellt werden.

(6) Die Kosten des Steuer-Gewerkschaftstages trägt der Landesverband.

(7) Jedes Mitglied hat das Recht, auf eigene Kosten als Gast an der öffentlichen Veranstaltung am Steuer-Gewerkschaftstag teilzunehmen.

§ 13 Ordentlicher Steuer-Gewerkschaftstag

(1) Alle fünf Jahre findet ein ordentlicher Steuer-Gewerkschaftstag statt. Ort und Zeitpunkt werden durch den Landesverbandsvorstand (§ 17) bestimmt.

(2) Die Einberufung des ordentlichen Steuer-Gewerkschaftstages hat unter Angabe von Ort und Zeitpunkt mindestens sechs Wochen vorher schriftlich durch den geschäftsführenden Landesverbandsvorstand (§ 18) zu erfolgen.

(3) Anträge müssen dem geschäftsführenden Landesverbandsvorstand bis spätestens vier Wochen vor dem ordentlichen Steuer-Gewerkschaftstag eingereicht werden.

(4) Der geschäftsführende Landesverbandsvorstand hat Tagesordnung und Anträge den Delegierten (§ 12 Abs. 2) und den Vorstandsmitgliedern (§ 16) bis spätestens eine Woche vor dem ordentlichen Steuer-Gewerkschaftstag bekanntzugeben.

(5) Über jeden ordentlichen Steuer-Gewerkschaftstag ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Verhandlungsleiter/in und den Protokollführern/innen zu unterschreiben ist. Sie muss die Beschlüsse wörtlich wiedergeben.

§ 14 Zuständigkeiten des ordentlichen Steuer-Gewerkschaftstages

(1) Dem Steuer-Gewerkschaftstag obliegen insbesondere:

a) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Landesverbandsvorstandes (§ 17) und des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen (§ 19),

b) die Wahl des Landesverbandsvorstandes, mit Ausnahme der Vorsitzenden der Landesfrauenvertretung und der/des Landesjugendleiters/in,

c) die Beschlussfassung über die eingereichten Anträge,

d) Satzungsänderungen.

(2) Der Steuer-Gewerkschaftstag hat außerdem zwei Rechnungsprüfer/innen und einen/eine Vertreter/in zu wählen, die nicht Mitglied des Landesverbandsvorstandes sein dürfen. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Außerordentlicher Steuer-Gewerkschaftstag

(1) Ein außerordentlicher Steuer-Gewerkschaftstag findet statt, wenn es der Landesverbandshauptvorstand (§ 16) oder Landesverbandsvorstand (§ 17) mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Ein außerordentlicher Steuer-Gewerkschaftstag findet auch statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks schriftlich beim Landesverbandsvorstand beantragt. Dem Antrag müssen Listen mit den Unterschriften der Mitglieder, die die Abhaltung eines außerordentlichen Steuer-Gewerkschaftstages wünschen, beigefügt werden.

(2) Die Bekanntmachung eines außerordentlichen Steuer-Gewerkschaftstages hat unter Angabe von Zweck, Ort und Zeitpunkt zwei Wochen vorher schriftlich durch den geschäftsführenden Landesverbandsvorstand (§ 18) zu erfolgen.

(3) Über jeden außerordentlichen Steuer-Gewerkschaftstag ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Verhandlungsleiter/in und den Protokollführern/ innen zu unterschreiben ist. Sie muss die Beschlüsse wörtlich wiedergeben.


§ 16 Landesverbandshauptvorstand

(1) Der Landesverbandshauptvorstand besteht aus dem Landesverbandsvorstand (§ 17) und den Vorsitzenden der Ortsverbände (§ 7). Bei Verhinderung des/der Vorsitzenden eines Ortsverbandes tritt an seine/ihre Stelle sein/seine Vertreter/in.

(2) Jedes Mitglied des Landesverbandsvorstandes hat eine Stimme. Das Stimmrecht der übrigen Mitglieder des Landesverbandshauptvorstandes richtet sich nach § 12 Abs. 3 Satz 1. Maßgebend ist die Mitgliederzahl am Ende des der Sitzung des Landesverbandshauptvorstandes vorhergehenden Monats. Stimmübertragung ist ausgeschlossen.

(3) Anträge an den Landesverbandshauptvorstand sind dem geschäftsführenden Landesverbandsvorstand einzureichen.

(4) Der Landesverbandshauptvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplanes,

b) Entlastung des Landesverbandsvorstandes für ein abgeschlossenes Kalenderjahr,

c) Entscheidung über Berufungen (§ 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4),

d) Festsetzung besonderer Umlagen (§ 10 Abs. 2),

e) Beschlussfassung über Anträge,

f) Beschlussfassung über die Einberufung eines außerordentlichen Steuer-Gewerkschaftstages (§ 15 Abs. 1),

g) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und der Rückvergütungen (§ 10).

(5) Der Landesverbandshauptvorstand soll einmal jährlich durch den/die Vorsitzende/n schriftlich einberufen werden.

(6) Die Sitzungen des Landesverbandshauptvorstandes werden durch den/die Vorsitzende/n und bei seiner Verhinderung durch einen/eine der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

§ 17 Landesverbandsvorstand

(1) Der Landesverbandsvorstand besteht aus

a) dem geschäftsführenden Landesverbandsvorstand (§ 18),

b) fünf Beisitzern/Beisitzerinnen,

c) der Landesjugendleiterin/dem Landesjugendleiter, im Verhinderungsfall einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter,

d) dem/der Vorsitzenden des DSTG-Fachausschusses Landesbetrieb Liegenschaft-und Baubetreuung - LBB,

e) einem Vertreter/einer Vertreterin der im Ruhestand befindlichen Mitglieder,

f) der Vorsitzenden der Landesfrauenvertretung, im Verhinderungsfall einer Vertreterin,

g) Vertretern/Vertreterinnen der DSTG Rheinland-Pfalz, die Mitglieder in Spitzengremien des dbb-land, dbb-bund und DSTG-Bund sind,

h) einer Vertreterin/einem Vertreter des Landesamtes für Finanzen,

i) einer Vertreterin/einem Vertreter der schwerbehinderten Menschen.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist ausgeschlossen.

(3) Im Landesverbandsvorstand sollen alle Einstiegsebenen und Tarifangehörige vertreten sein. Der Landesverbandsvorstand kann für seine Amtszeit Fachberater/innen bestellen. Diese gehören dem Landesverbandsvorstand ohne Stimmrecht an.

(4) Der Landesverbandsvorstand überwacht die Tätigkeit des geschäftsführenden Landesverbandsvorstandes.

(5) Der Landesverbandsvorstand soll alle drei Monate durch den/die Vorsitzende/n zu einer Sitzung einberufen werden.

(6) Die Sitzungen des Landesverbandsvorstandes werden durch den/die Vorsitzende/n und bei seiner Verhinderung durch einen/eine der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(7) Scheidet vor Ablauf der Amtsdauer ein Beisitzer/eine Beisitzerin aus, so bestellt der Landesverbandsvorstand für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzperson. Sie soll der Gruppe des/der ausgeschiedenen Beisitzers/Beisitzerin angehören.

(8) Die Mitglieder des Landesverbandsvorstandes können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Über die Gewährung der Aufwandsentschädigung dem Grunde und der Höhe nach entscheidet der Landesverbandsvorstand.

§ 18 Geschäftsführender Landesverbandsvorstand

(1) Der geschäftsführende Landesverbandsvorstand besteht aus

a) der/dem Vorsitzenden,

b) fünf stellvertretenden Vorsitzenden, von denen eine/r die Aufgaben des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin und ein/e andere/r die Aufgaben des Schriftführers/der Schriftführerin hat. Mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes soll Tarifangehörige/r sein.

(2) Der/die Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jede/r ist allein vertretungsberechtigt. Ihre Amtszeit dauert bis zur nächsten gültigen Wahl fort.

(3) Der geschäftsführende Landesverbandsvorstand hat das Recht und die Pflicht, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung des Verbandszwecks (§ 2) und dieser Satzung notwendig sind und nicht zur Zuständigkeit der anderen Verbandsorgane (§§ 12,16 und 17) angehören.

(4) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Landesverbandsvorstands vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann der Landesverbandsvorstand für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzperson bestimmen.

§ 19 Rechnungsprüfer/innen

(1) Die vom ordentlichen Steuer-Gewerkschaftstag (§ 14 Abs. 2) gewählte Rechnungsprüfer/innen haben mindestens einmal jährlich eine Prüfung der Kasse und aller Belege durchzuführen. Ihnen obliegt außerdem die Prüfung der Jahresrechnung.

(2) Über alle Prüfungen haben die Rechnungsprüfer/innen Niederschriften zu fertigen.

(3) Die Rechnungsprüfer/innen sind nur dem Steuer-Gewerkschaftstag (§ 13) verantwortlich.

§ 20 Beschlussfähigkeit, Wahlen und Abstimmungen

(1) Der Steuer-Gewerkschaftstag (§§ 13 und 15), der Landesverbandshauptvorstand (§ 16), der Landesverbandsvorstand (§ 17) und der geschäftsführende Landesverbandsvorstand (§ 18) sind bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Delegierten bzw. Mitglieder stets beschlussfähig.

(2) Alle Wahlen und Beschlüsse sind nach demokratischen Grundsätzen durchzuführen bzw. zu fassen. Die Wahlen sind grundsätzlich geheim. Sie können aber, wenn kein Widerspruch erhoben wird, durch Zuruf oder Handzeichen erfolgen.

(3) Die Wahlen des Landesverbandsvorstandes sind in der Regel geheim und werden in getrennten Wahlgängen durchgeführt. Wenn nur ein Kandidat zur Abstimmung ansteht, erfolgt diese Wahl offen.

(4) Bei Abstimmung entscheidet grundsätzlich einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet in diesem Falle das Los.

(5) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der beim Steuer- Gewerkschaftstag anwesenden Stimmberechtigten.

§ 21 Auflösung

(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur von einem zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen außerordentlichen Steuer-Gewerkschaftstag (§ 15) von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

(2) Falls die Voraussetzung für die Mindestzahl nach Absatz 1 nicht gegeben ist, so ist frühestens sechs, spätestens aber zehn Wochen danach ein neuer außerordentlicher Steuer-Gewerkschaftstag einzuberufen. Dieser kann die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten beschließen.

(3) Der auflösende Steuer-Gewerkschaftstag wählt den/die Liquidator/in und beschließt über die Verwendung des Vermögens des Landesverbandes.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt aufgrund des Beschlusses des 23. Steuer-Gewerkschaftstages am 06.06.2018 in Mainz in Kraft.

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